
Kurzerklärt - Der Jurapodcast
Der Lern-Podcast für Jurastudium, Referendariat und Staatsexamen.
Kurzerklärt – Der Jurapodcast ist deine digitale Arbeitsgemeinschaft zum Anhören. Wir begleiten dich verständlich, strukturiert und auf Augenhöhe durch das Jurastudium, das Referendariat und die Vorbereitung auf das Erste und Zweite Staatsexamen.
In jeder Folge bereiten wir die wichtigsten Themen aus Öffentlichem Recht, Strafrecht und Zivilrecht kompakt, verständlich und klausurorientiert auf. Egal ob Gutachtenstil, Prüfungsschemata, klassische Fälle oder aktuelle Examensprobleme: Hier bekommst du juristisches Wissen so erklärt, dass du es wirklich lernen, wiederholen und in der Klausur anwenden kannst.
Ideal für die Examensvorbereitung, zum Wiederholen und für unterwegs – dein Jura-Podcast für Studium, Referendariat und Examen.
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- 20.10.202615 min
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Letztes Mal haben wir uns das Allgemeine Verwaltungsrecht angeschaut — die Regeln, die für jedes Verwaltungshandeln gelten und sozusagen „vor die Klammer gezogen” sind. Heute machen wir den nächsten Schritt und werfen einen ersten Blick auf das Besondere Verwaltungsrecht: die einzelnen Sachgebiete, in denen die Verwaltung tatsächlich tätig wird. Wir klären zunächst das Zusammenspiel: Das Allgemeine Verwaltungsrecht stellt die Werkzeuge bereit — allen voran den Verwaltungsakt und das Verfahren nach dem VwVfG —, während das Besondere Verwaltungsrecht die jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen und die materiellen Maßstäbe für das konkrete Sachgebiet liefert. Wer einen Verwaltungsakt prüft, holt sich die Ermächtigungsgrundlage also aus dem Besonderen Verwaltungsrecht und baut die Prüfung mit den Regeln des Allgemeinen Teils auf. Danach geben wir euch einen Überblick über die wichtigsten Referenzgebiete, die euch im Studium und im Examen immer wieder begegnen: das Polizei- und Ordnungsrecht als Kern der Gefahrenabwehr, das Kommunalrecht, das öffentliche Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) sowie weitere Felder wie das Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht. Außerdem erklären wir, warum vieles davon Landesrecht ist und es deshalb nicht das eine große Gesetzbuch für das Besondere Verwaltungsrecht gibt. Damit habt ihr die Landkarte, um euch in den einzelnen Gebieten zurechtzufinden. Ihr erfahrt, wie sich das Besondere vom Allgemeinen Verwaltungsrecht unterscheidet und wie beide zusammenspielen warum die Ermächtigungsgrundlage aus dem Besonderen Verwaltungsrecht kommt und der Prüfungsaufbau aus dem Allgemeinen Teil welche Referenzgebiete besonders wichtig sind — Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Baurecht und mehr warum das Polizei- und Ordnungsrecht als Einstieg in die Gefahrenabwehr eine zentrale Rolle spielt warum viele Materien Landesrecht sind und es kein einheitliches Gesetzbuch für das Besondere Verwaltungsrecht gibt Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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- 19.10.202630 min
🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus. Folgenbeschreibung: Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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- 18.10.2026129 min
Folgenbeschreibung Heute gibt es ein besonderes Format bei Kurzerklärt: einen Gastbeitrag. Zu Gast ist Prof. Dr. Liane Wörner, LL.M. (UW-Madison). Sie hat den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung, Medizinstrafrecht und Rechtstheorie an der Universität Konstanz inne. Außerdem war sie wissenschaftliche Koordinatorin der Arbeitsgruppe „Schwangerschaftsabbruch” der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin (KOMrSF) und ist Hostin des Podcasts recht:zeitig. Den Anlass kennt ihr: Im Sommer 2026 hat Jens Spahn öffentlich gemacht, dass er und sein Mann über eine Leihmutterschaft in den USA Eltern geworden sind. Uns interessiert dabei nicht die Personalie. Uns interessiert, was die Debatte juristisch freilegt. Wem gehört die Entscheidung über Fortpflanzung, und wo und wie darf der Staat darauf einwirken? In über zwei Stunden spannen wir einen Bogen über zwei Enden desselben Fadens, nämlich der reproduktiven Selbstbestimmung. Erste Hälfte: Leihmutterschaft. Wir klären zunächst, was in Deutschland eigentlich verboten ist und was nicht. Dann prüfen wir das Verbot grundrechtlich, mit den Wunscheltern, der Leihmutter und dem Kind als Grundrechtsträgern. Liane erklärt, warum das Verbot rechtfertigungsbedürftig ist, warum das Würde-Argument aus ihrer Sicht zu kurz greift und welche Rechte des Kindes jede Regelung sichern müsste. Zweite Hälfte: Schwangerschaftsabbruch. Hier kommt mit dem Nasciturus ein Grundrechtsträger hinzu, und die Prüfung verschiebt sich. Wir gehen die Rechtslage de lege lata durch, von § 218 StGB über die Konstruktion „tatbestandslos, aber rechtswidrig” in § 218a I StGB bis zu den Indikationen und den strafbewehrten Verfahrenspflichten. Danach diskutieren wir die beiden BVerfG-Entscheidungen, das Drei-Phasen-Modell der KOMrSF und die Reformentwürfe aus der letzten Legislaturperiode. Am Ende steht die Frage, was beide Themen gemeinsam lehren und ob Strafrecht hier überhaupt das richtige Werkzeug ist. Ihr erfahrt: was nach dem Embryonenschutzgesetz verboten ist und warum das bloße Elternwerden durch Leihmutterschaft nicht strafbar ist welche Grundrechte bei der Leihmutterschaft kollidieren (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, Art. 6 I GG) und warum das Verbot verfassungsrechtlich nicht zwingend ist, eine Freigabe ohne jeden Rahmen aber ebenso unzulässig wäre warum die Würde der Leihmutter kein Argument gegen ihren freien und informierten Willen ist und wie sich Ausbeutung regulatorisch einfangen ließe (Altruismus, gemeinnützige Vermittlung, angemessene Entschädigung) welche zwei Rechte des Kindes jede Regelung sichern muss: die rechtliche Elternschaft und die Kenntnis der eigenen Herkunft, auch bei Leihmutterschaften im Ausland warum der beratene Abbruch nach § 218a I StGB straffrei, aber rechtswidrig ist, und warum Liane diese Konstruktion für dogmatisch verunglückt hält wie sich die medizinisch-soziale und die kriminologische Indikation unterscheiden und welche Rolle die Verfahrenspflichten der §§ 218b, 218c, 219b StGB spielen die vier Linien des Reformbedarfs: Symbolcharakter, Diskriminierung (Art. 3 II, III GG), internationale Vorgaben (CEDAW, WHO) und die Empirie der ELSA-Studie was die BVerfG-Urteile von 1975 und 1993 tatsächlich vorgeben und warum sie eine Regelung außerhalb des StGB nicht ausschließen wie das Drei-Phasen-Modell der KOMrSF funktioniert und was die Gesetzentwürfe vom 17.10.2024 (Wapler/Wersig/Wörner) und vom 14.11.2024 (BT-Drs. 20/13775) jeweils vorschlagen Weiterführende Beiträge von Prof. Dr. Liane Wörner Zur Leihmutterschaft und Familiengründung Wapler/Wörner, Was das Grundgesetz zur Leihmutterschaft sagt, FuR 10/2026, S. 399-400 Wörner in: Deutschlandfunk-Streitkultur v. 26.9.2026, Sollte Leihmutterschaft erlaubt werden? L. Wörner vs. A. Lob-Hüdepohl, https://www.deutschlandfunk.de/sollte-leihmutterschaft-erlaubt-werden-l-woerner-vs-a-lob-huedepohl-100.html Wapler/Wörner, Kinderwunsch, Selbstbestimmung, Ausbeutungsgefahr:. In: Legal Tribune Online, 23.07.2026, https://www.lto.de/persistent/a_id/60501 (abgerufen am: 16.10.2026) Wörner, Die triadische Mutterschaft - Nicht „Leihe der“, sondern „Hilfe zur Mutterschaft“ - Teil 1, in: NSW 2025, S. 129-139. https://nsw-online.com/article/die-triadische-mutterschaft-nicht-leihe-der-sondern-hilfe-zur-mutterschaft-teil-1/ Zum Schwangerschaftsabbruch Wörner, Reformerfordernis Schwangerschaftsabbruch: Zur strukturellen Diskriminierung mittels Zugangsbeschränkungen zum Schwangerschaftsabbruch, StV 2026, 52 ff. Zusammenfassung: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/reform-218-abtreibung-schwangerschaftsabbruch-frauen-diskriminierung-stv Wörner, Das Recht des Schwangerschaftsabbruchs aus der Perspektive Deutschlands, Österreichs und der Schweiz, in: Carina Dorneck / Kim Philip Linoh / Henning Lorenz / Felicia Steffen (Hrsg.), Zwischen Schutz und Selbstbestimmung. Internationale und interdisziplinäre Perspektiven auf das menschliche Leben im Spiegel des Medizinrechts, Nomos, Baden-Baden 2026, S. 139-160. Wörner, Schriftliche Stellungnahme zu der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 10.2.2025 über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs v. 14.11.2024, BT Drs. 20/13775, zusammen mit dem Antrag v. 14.11.2024, BT Drs. 20/13776, https://www.bundestag.de/resource/blob/1049778/Stellungnahme-Woerner.pdf Wapler/Wersig/Wörner iVm Akteur*innen der Zivilgesellschaft, Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs v. 17. Oktober 2024, https://www.uni-konstanz.de/broschueren/pdf/Gesetzentwurf.pdf Wörner, Plädoyer für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafrechts, APuZ, 43-44/2024, S. 23-33. https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/reproduktive-rechte-2024/553550/plaedoyer-fuer-eine-neuregelung-des-schwangerschaftsabbruchs-ausserhalb-des-strafrechts/ Wörner/ Aktaş, Ein Recht auf Schwangerschaftsabbruch? - Keine Begrenzungsvorgaben aus einem Vergleich mit U.S.-Recht: Ganz im Gegenteil!, medstra, 2024, S. 140-152 Wörner, Der Schwangerschaftsabbruch im Recht der alten Bundesrepublik (1949-1990) in zeitgeschichtlicher Perspektive unter Berücksichtigung der Umbruchsphase (1990-1995), in: Georg Steinberg/Arnd Koch/Andreas Popp (Hrsg.), Das Strafrecht in der alten Bundesrepublik 1949-1990. Der besondere Teil im zeitgeschichtlichen Spiegel von Gesellschaft und Politik, Baden-Baden 2024, S. 271-310 Weitere Beiträge Abschlussbericht der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin v. 15.4.2024, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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- Ostdeutschland
- 17.10.202614 min
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Nachdem wir uns die Grundlagen des Staatsrechts angeschaut haben, wechseln wir heute in die zweite große Säule des Öffentlichen Rechts: das Allgemeine Verwaltungsrecht. Hier geht es um die Frage, wie der Staat eigentlich handelt, wenn er dem Bürger konkret gegenübertritt — und warum dieses Rechtsgebiet die Werkzeuge liefert, die euch im Studium und im Examen immer wieder begegnen. Wir klären zunächst, wo das Verwaltungsrecht im Öffentlichen Recht steht und wie man öffentliches von privatem Recht abgrenzt. Dann schauen wir uns die Handlungsformen der Verwaltung an — vom Verwaltungsakt über den öffentlich-rechtlichen Vertrag bis zu Rechtsverordnung, Satzung und schlichtem Verwaltungshandeln. Im Zentrum steht der Verwaltungsakt: Wir gehen die Legaldefinition des § 35 VwVfG Merkmal für Merkmal durch (hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung), weil ihr genau diese Prüfung später unzählige Male brauchen werdet. Außerdem ordnen wir alles in den rechtsstaatlichen Rahmen ein: die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), den Unterschied zwischen gebundener Entscheidung und Ermessen (§ 40 VwVfG) und einen ersten Blick darauf, wie man die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts aufbaut — Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Zum Schluss werfen wir einen kurzen Ausblick auf den Rechtsschutz: Widerspruch und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ihr erfahrt, wo das Verwaltungsrecht im Öffentlichen Recht steht und wie man öffentliches von privatem Recht abgrenzt welche Handlungsformen der Verwaltung es gibt und warum der Verwaltungsakt im Mittelpunkt steht wie ihr die Merkmale des Verwaltungsakts nach § 35 VwVfG prüft was Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes sowie Ermessen bedeuten wie der Aufbau der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grob aussieht und welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Heute legen wir das Fundament für das gesamte Staatsrecht: die Staatsstrukturprinzipien. In Art. 20 GG hat das Grundgesetz die grundlegenden Entscheidungen darüber getroffen, was für ein Staat die Bundesrepublik Deutschland eigentlich sein soll — und diese Prinzipien begegnen euch von der ersten Vorlesung an immer wieder. Wir gehen die fünf Prinzipien der Reihe nach durch: das Demokratieprinzip mit der Volkssouveränität (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, Art. 20 Abs. 2 GG) und der Legitimation durch Wahlen; das Rechtsstaatsprinzip mit Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Bindung aller Gewalten an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit; das Bundesstaatsprinzip mit der Verteilung der Staatlichkeit auf Bund und Länder; das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) als Auftrag zu sozialem Ausgleich; und das Republikprinzip als Absage an die Monarchie. Zum Schluss ordnen wir das Ganze ein: Warum diese Prinzipien nicht bloß Programmsätze sind, sondern echte verfassungsrechtliche Maßstäbe — und warum ihr Kern über die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG sogar der Änderung durch den verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen ist. Damit habt ihr das Gerüst, an dem ihr euch im Staatsrecht das ganze Studium über orientieren könnt. Ihr erfahrt, was Staatsstrukturprinzipien sind und warum Art. 20 GG ihre zentrale Grundlage ist was Demokratie- und Republikprinzip bedeuten — Volkssouveränität, Legitimation und Wahlen woraus sich das Rechtsstaatsprinzip zusammensetzt: Gewaltenteilung, Gesetzesbindung, Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit was Bundesstaats- und Sozialstaatsprinzip ausmachen warum diese Prinzipien über Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie) besonders geschützt sind Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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- 14.10.202612 min
🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus. Folgenbeschreibung: Heute geht es um Straftatbestände, die die meisten nicht auf dem Schirm haben, die in Klausuren aber richtig Punkte bringen: die waffenrechtlichen Straftatbestände. Anlass ist eine ganz aktuelle Entscheidung des BGH (Beschluss vom 30.9.2024 – 6 StR 331/24, NStZ 2026, 565), die wieder einmal Strafrecht und Öffentliches Recht miteinander verbindet. Der typische Reflex im Fall einer Schreckschusspistole ist die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Wer aber zusätzlich ins Waffengesetz schaut, sahnt ab: Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG (iVm Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe erwirbt, besitzt oder führt. Wir leiten die Begriffe sauber her — und zwar mit dem Wissen aus dem Öffentlichen Recht: Besitz übt aus, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG); Führen liegt vor, wer sie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Nr. 4). Aus dem Zusammenspiel folgt: Außerhalb dieser Örtlichkeiten verdrängt das Führen den Besitz. Genau daran scheiterte im Fall die Verurteilung wegen Besitzes: Das Landgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte die Waffe auch zu Hause hatte — also blieb nur das Führen. Zum Schluss klären wir die Konkurrenzfrage für den Fall, dass beides feststeht: grundsätzlich Tateinheit (weil Besitz und Führen oft nahtlos ineinander übergehen), ausnahmsweise Tatmehrheit, wenn ein später gefasster Tatentschluss eine Zäsurwirkung entfaltet. Mitnehmen sollt ihr vor allem: Wenn die waffenrechtlichen Tatbestände im Bearbeitervermerk nicht ausgeschlossen sind, bringt schon der Hinweis bare Punkte. Ihr erfahrt, warum sich bei Schusswaffen neben § 224 StGB ein Blick ins Waffengesetz lohnt wie § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG aufgebaut ist und woher ihr die Begriffe „Besitz” und „Führen” nehmt warum das Führen den Besitz außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume usw. verdrängt weshalb im Fall nur wegen Führens und nicht wegen Besitzes verurteilt werden konnte wie die Konkurrenzen zu beurteilen sind — Tateinheit und die Ausnahme der Tatmehrheit mit Zäsurwirkung Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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Hallo Erstis, schön, dass ihr wieder dabei seid! Nach dem Öffentlichen Recht geht es heute um das zweite große Rechtsgebiet, das euch durchs ganze Studium begleiten wird: das Zivilrecht. Keine Angst, das klingt größer, als es ist. Mit Zivilrecht habt ihr jeden Tag zu tun: beim Brötchenkauf, beim Handyvertrag oder beim Mieten eurer ersten WG. In dieser Folge schauen wir uns an, worum es im Zivilrecht geht, wie das BGB aufgebaut ist und wie ihr euch darin zurechtfindet. Auch hier gilt: Ihr müsst noch nichts perfekt können. Ihr sollt einen ersten Überblick bekommen, damit ihr in euren Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften wisst, wo ihr gerade seid. Das Feintuning machen wir in den nächsten Folgen gemeinsam. Ihr erfahrt: was Zivilrecht ist und warum es um die Rechtsbeziehungen zwischen Gleichgeordneten geht, also zwischen Privatpersonen und Unternehmen wie sich das Zivilrecht vom Öffentlichen Recht und vom Strafrecht abgrenzt wie das BGB in seine fünf Bücher gegliedert ist: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht warum der Allgemeine Teil „vor die Klammer gezogen“ ist und was das für eure Arbeit mit dem Gesetz bedeutet was die Privatautonomie ist und warum sie das Herzstück des Zivilrechts bildet was das Trennungs- und Abstraktionsprinzip besagt und warum es euch schon im ersten Semester begegnet warum im Zivilrecht immer die Frage „Wer will was von wem woraus?“ am Anfang steht und wie ihr euch daran in der Klausur orientiert ein paar Tipps, wie ihr das BGB lesen lernt und euch gut ins erste Semester einarbeitet Lasst euch nicht abschrecken, wenn das BGB am Anfang wie ein Labyrinth wirkt. Mit jeder Woche findet ihr euch besser zurecht, und bald werdet ihr die Paragraphen ganz selbstverständlich aufschlagen. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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- 12.10.202623 min
🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus. Folgenbeschreibung: Weiter geht es in unserer Schuldrecht-AT-Reihe — und wir verlassen den Bereich der Leistungsverweigerungsrechte (§ 320, § 273 BGB) und wenden uns einem neuen Themenkomplex zu: dem Erlöschen von Schuldverhältnissen. Den Anfang macht der wohl wichtigste Erlöschensgrund, die Erfüllung nach § 362 BGB. In dieser Folge klären wir die Grundlagen und die Voraussetzungen; Tilgungsreihenfolge, Rechtsnatur der Erfüllung sowie Leistung an Erfüllungs statt und erfüllungshalber folgen in den nächsten Folgen. Zunächst ordnen wir die Erfüllung dogmatisch ein: § 362 Abs. 1 BGB lässt das Schuldverhältnis erlöschen, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird — gemeint ist dabei zunächst die konkrete Leistungspflicht, nicht das ganze Schuldverhältnis im weiteren Sinne. Im Anspruchsaufbau prüfen wir die Erfüllung beim Punkt „Anspruch nicht erloschen”. Ein zentraler Gedanke gleich vorab: Ob die bloße Leistungshandlung genügt oder der Erfolg eintreten muss, hängt davon ab, was geschuldet ist — Leistungserfolg (Kaufvertrag: Übergabe und Übereignung) oder reine Tätigkeit (Dienstvertrag, Massage-Beispiel). Dann arbeiten wir das Prüfungsschema mit seinen drei großen Fragen durch: Erstens, wurde die geschuldete Leistung bewirkt — ist der Leistungserfolg eingetreten und wurde so geleistet, wie geschuldet (mit der Beweislastumkehr nach § 363 BGB und der wichtigen Abgrenzung zur Annahme an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB)? Zweitens, wurde durch den Schuldner oder einen Dritten (§ 267 BGB) geleistet — wobei der bloß zufällige Erfolgseintritt nicht genügt (Katzen-Beispiel, Zweckerreichung → § 275 BGB)? Und drittens, wurde an den Gläubiger oder eine empfangszuständige Person geleistet (Empfangsvertreter, Empfangsbote; Ausschluss bei Insolvenz, Geschäftsunfähigkeit und § 107 BGB; Leistung an Nichtberechtigte und nachträgliche Genehmigung über §§ 362 Abs. 2, 185 BGB)? Ihr erfahrt, was Erfüllung bedeutet, wo ihr § 362 BGB im Anspruchsaufbau prüft und was mit „Schuldverhältnis” gemeint ist wann die bloße Leistungshandlung genügt und wann der Leistungserfolg tatsächlich eintreten muss wie ihr prüft, ob die Leistung so bewirkt wurde, wie sie geschuldet war — samt § 363 BGB und der Abgrenzung zu § 364 Abs. 1 BGB warum der Erfolg durch Schuldner oder Dritten (§ 267 BGB) herbeigeführt sein muss und der Zufall nicht reicht an wen geleistet werden muss — Empfangszuständigkeit, Leistung an Nichtberechtigte und Genehmigung nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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Hallo Erstis, schön, dass ihr wieder dabei seid! Nach dem Öffentlichen Recht geht es heute um das zweite große Rechtsgebiet, das euch durchs ganze Studium begleiten wird: das Zivilrecht. Keine Angst, das klingt größer, als es ist. Mit Zivilrecht habt ihr jeden Tag zu tun: beim Brötchenkauf, beim Handyvertrag oder beim Mieten eurer ersten WG. In dieser Folge schauen wir uns an, worum es im Zivilrecht geht, wie das BGB aufgebaut ist und wie ihr euch darin zurechtfindet. Auch hier gilt: Ihr müsst noch nichts perfekt können. Ihr sollt einen ersten Überblick bekommen, damit ihr in euren Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften wisst, wo ihr gerade seid. Das Feintuning machen wir in den nächsten Folgen gemeinsam. Ihr erfahrt: was Zivilrecht ist und warum es um die Rechtsbeziehungen zwischen Gleichgeordneten geht, also zwischen Privatpersonen und Unternehmen wie sich das Zivilrecht vom Öffentlichen Recht und vom Strafrecht abgrenzt wie das BGB in seine fünf Bücher gegliedert ist: Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht warum der Allgemeine Teil „vor die Klammer gezogen“ ist und was das für eure Arbeit mit dem Gesetz bedeutet was die Privatautonomie ist und warum sie das Herzstück des Zivilrechts bildet was das Trennungs- und Abstraktionsprinzip besagt und warum es euch schon im ersten Semester begegnet warum im Zivilrecht immer die Frage „Wer will was von wem woraus?“ am Anfang steht und wie ihr euch daran in der Klausur orientiert ein paar Tipps, wie ihr das BGB lesen lernt und euch gut ins erste Semester einarbeitet Lasst euch nicht abschrecken, wenn das BGB am Anfang wie ein Labyrinth wirkt. Mit jeder Woche findet ihr euch besser zurecht, und bald werdet ihr die Paragraphen ganz selbstverständlich aufschlagen. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
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🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus. Folgenbeschreibung: Folgenbeschreibung Wir starten in den großen Staatsrechtsblock — und zwar mit dem Verfassungsprozessrecht. In dieser Einstiegsfolge verschaffen wir uns einen Überblick und schauen uns vor allem die Technik der Prüfung an. Die gute Nachricht gleich vorweg: Hier muss man kaum etwas auswendig lernen. Wer Sinn und Zweck der Verfahren versteht, kann sich die Sachentscheidungsvoraussetzungen allein aus dem Gesetz erschließen. Zunächst klären wir den Klausurbezug und den Begriff der Sachentscheidungsvoraussetzung — jene Voraussetzungen, die euch die Tür zur Begründetheit öffnen. Wir erklären, warum die Zulässigkeit ein Filter ist (anschaulich als Trichter oder Sieb, das nach unten hin immer engmaschiger wird) und warum dahinter neben der praktischen Entlastung des Gerichts auch eine rechtsstaatliche Dimension steht — Stichwort gesetzlicher Richter, Art. 101 Abs. 1 GG. Außerdem unterscheiden wir allgemeine und besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen und zeigen, wie man sie aus § 13 BVerfGG und den allgemeinen Verfahrensvorschriften ab § 17 BVerfGG herleitet. Im Zentrum stehen die fünf allgemeinen Voraussetzungen, die ihr tatsächlich prüft: die Zuständigkeit des BVerfG (Enumerationsprinzip, § 13 BVerfGG, Art. 93 GG — mit dem Hinweis, dass Zuständigkeit und Statthaftigkeit zusammenfallen und ihr die ganze Normenkette nennt), die Berechtigung zur Verfahrenseinleitung (Antragserfordernis, tauglicher Antragsgegner, Intra- und Interorganstreit), der taugliche Verfahrensgegenstand (Akt öffentlicher Gewalt, rechtserhebliche Maßnahme beim Organstreit, verkündetes Recht bei der abstrakten Normenkontrolle), der Verfahrensgrund als Ausschluss der Popularklage (Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis, Möglichkeitstheorie, Prozessstandschaft, der Streit um Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) sowie der ordnungsgemäße, formgerechte Antrag (§ 23 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 92 BVerfGG). Immer wieder ziehen wir dabei die Parallele zum Verwaltungsprozessrecht. Ihr erfahrt, warum man im Verfassungsprozessrecht die Sachentscheidungsvoraussetzungen aus dem Gesetz herleiten kann und wenig auswendig lernen muss wozu die Zulässigkeitsprüfung dient — Filterfunktion und rechtsstaatliche Dimension (Art. 101 Abs. 1 GG) wie ihr die fünf allgemeinen Voraussetzungen prüft: Zuständigkeit, Verfahrenseinleitung, Gegenstand, Verfahrensgrund und Form warum Zuständigkeit und Statthaftigkeit zusammenfallen und was das Enumerationsprinzip (§ 13 BVerfGG, Art. 93 GG) bedeutet wie sich Antragsgegenstand und Antragsbefugnis unterscheiden und was bei Organstreit, Verfassungsbeschwerde und abstrakter Normenkontrolle jeweils gilt Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz
- Bundestages
- Bundesverfassungsgericht
Herzlich willkommen an der Uni, liebe Erstis! Ihr habt euch für Jura entschieden, und vermutlich schwirrt euch gerade der Kopf: neue Stadt, neue Leute, dicke Gesetzbücher und Begriffe, die ihr noch nie gehört habt. Genau dafür ist diese Folge da. Wir starten gemeinsam ins Öffentliche Recht und klären ganz in Ruhe, worum es in diesem Rechtsgebiet eigentlich geht. Was unterscheidet es vom Zivil- und vom Strafrecht? Wie ist es aufgebaut? Und wie kommt ihr gut durch die ersten Wochen? Keine Sorge: Ihr müsst nach dieser Folge noch nichts auswendig können. Es geht darum, dass ihr eine erste Landkarte im Kopf habt und wisst, wo die einzelnen Vorlesungen später hingehören. Alles Weitere bauen wir in den nächsten Ersti-Folgen Schritt für Schritt auf. Ihr erfahrt: was Öffentliches Recht ist und wie es sich vom Privatrecht und vom Strafrecht abgrenzt warum es im Öffentlichen Recht meistens um das Verhältnis zwischen Bürger und Staat geht wie das Rechtsgebiet aufgebaut ist: Staatsorganisationsrecht, Grundrechte, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, Europarecht welche Rolle das Grundgesetz als Fundament der gesamten Rechtsordnung spielt was hinter dem Vorrang und dem Vorbehalt des Gesetzes steckt und warum der Staat nicht einfach handeln darf, wie er will wie ihr mit dem Gesetzestext arbeitet und warum ihr im Öffentlichen Recht von Anfang an den „Sartorius“ oder eure Gesetzessammlung dabeihaben solltet ein paar Tipps, wie ihr gut ins erste Semester startet und euch nicht von der Stoffmenge erschlagen lasst Wir freuen uns, dass ihr dabei seid. Hört rein, nehmt euch die Zeit, und wenn es am Anfang noch etwas holpert: Das geht wirklich allen so. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- NPD
- Deutschland
- Johanna Seebauer
- 07.10.202624 min
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Eine Folge aus gegebenem Anlass — die mündlichen Prüfungen stehen bevor, und das Gesetzlichkeitsprinzip eignet sich perfekt als Einstieg, Lückenfüller oder Klausur-Zusatzfrage. Ausgangspunkt sind zwei Vorschriften, die jeder sofort parat haben sollte: Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB — wortgleich, und damit Ausdruck dafür, wie zentral dieser Grundsatz ist. Dahinter steht der Satz nullum crimen, nulla poena sine lege und die rechtsstaatliche Garantiefunktion: Der Bürger muss schon vor der Tat wissen können, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist. Wir zeigen, dass im Gesetzlichkeitsprinzip vier Garantien stecken (Verbot des Gewohnheitsrechts, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot) und nehmen uns heute die ersten beiden vor. Beim Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts (nullum crimen sine lege scripta) klären wir, warum gesellschaftliche Überzeugungen und „das haben wir schon immer so gemacht" eine Strafbarkeit nicht begründen oder verschärfen können. Beim Rückwirkungsverbot (nullum crimen sine lege praevia) arbeiten wir die Abgrenzung heraus, die im Examen zählt: Erfasst ist die rückwirkende Begründung und Verschärfung der materiellen Strafbarkeit — rein verfahrensrechtliche Änderungen (Beispiel: Neufassung des Strafantragserfordernisses) dagegen nicht. Dazu nehmen wir § 2 StGB und die lex-mitior-Regel des § 2 Abs. 3 StGB mit. Zum Schluss steht die wohl bedeutendste Grundsatzentscheidung dazu: der Mauerschützen-Beschluss (BVerfGE 95, 96). Wir zeigen das Spannungsverhältnis zwischen dem strikt formalisierten Rückwirkungsverbot und der materiellen Gerechtigkeit, warum auch Rechtfertigungsgründe grundsätzlich erfasst sind — und warum das Vertrauen in eine menschenrechtswidrige Staatspraxis nach der verfassungsrechtlich modifizierten Radbruch'schen Formel keinen Schutz verdient. Ihr erfahrt, woraus sich das Gesetzlichkeitsprinzip ergibt (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) und welche Garantiefunktion es erfüllt warum Gewohnheitsrecht eine Strafbarkeit nicht begründen oder verschärfen kann was das Rückwirkungsverbot erfasst — und warum rein verfahrensrechtliche Änderungen nicht darunterfallen wie ihr § 2 StGB und die lex-mitior-Regel (§ 2 Abs. 3 StGB) sauber prüft wie der Mauerschützen-Beschluss das Rückwirkungsverbot und die Radbruch'sche Formel verbindet Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- DDR
- D DR
- STPO
- 05.10.202623 min
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Weiter geht es in unserer Schuldrecht-AT-Reihe: Nachdem wir letzte Woche § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags — kennengelernt haben, schauen wir uns heute das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB an. § 320 war lex specialis zu § 273; heute drehen wir die Perspektive um und fragen, was eigentlich gilt, wenn gerade kein Synallagma vorliegt. Dafür klären wir zunächst die dogmatische Grundlage: § 273 beruht nicht auf einem Austauschverhältnis, sondern auf dem Gedanken von Treu und Glauben — es widerspricht Treu und Glauben, eine Leistung zu verlangen und die eigene, aus demselben rechtlichen Verhältnis stammende Verpflichtung nicht zu erfüllen. Anschließend gehen wir die Voraussetzungen klausurfest durch: Wechselseitigkeit, Konnexität (mit dem wichtigen Hinweis, dass „dasselbe rechtliche Verhältnis" weit zu verstehen ist — es genügt ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, wie ihr am Lieferanten-Beispiel aus laufender Geschäftsverbindung seht), der Sonderfall des § 273 Abs. 2 BGB, die Fälligkeit des Gegenanspruchs samt Verjährungsbesonderheit nach § 215 BGB und die Ausschlussgründe (vertraglich, § 309 Nr. 2 lit. b BGB, gesetzlich, § 393 analog, Natur des Schuldverhältnisses, § 242 BGB). Zum Schluss geht es um die Rechtsfolge — die aufschiebende Einrede und die Verurteilung Zug um Zug — und um den zentralen Unterschied zu § 320: Bei § 273 muss die Einrede tatsächlich erhoben werden, auch materiell-rechtlich; ohne Erhebung darf die Durchsetzbarkeit nicht verneint werden. Mit Erhebung sperrt § 273 dann Verzug, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt. Ihr erfahrt, worauf § 273 BGB dogmatisch beruht und warum er kein Synallagma voraussetzt wie ihr § 273 von § 320 BGB abgrenzt — und warum § 320 das speziellere Leistungsverweigerungsrecht ist warum die Konnexität weit zu verstehen ist und ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang genügt (samt Sonderfall § 273 Abs. 2 BGB) welche Rolle die Fälligkeit und die Verjährung (§ 215 BGB) spielen und wann das Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen ist warum die Einrede bei § 273 BGB — anders als bei § 320 — tatsächlich erhoben werden muss und was das für Verzug, Schadensersatz und Rücktritt bedeutet Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- V
- Norbert
- K
- 03.10.202624 min
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." Folgenbeschreibung: In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt. Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig. Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene. Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- Rheinland-Pfalz
- Görlitzer Park
- Bundesverfassungsgericht
- 01.10.202617 min
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Kann eine Arrestzelle eine „Wohnung" im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein? Mit genau dieser Frage hatte sich das Bayerische Oberste Landesgericht zu befassen (Beschluss vom 9.2.2026 – 203 StRR 30/26, BeckRS 2026, 4710). Ein Gefangener hatte in seiner Arrestzelle in der Justizvollzugsanstalt Bücher und anderes in Brand gesetzt; das Feuer breitete sich aus, die Zelle wurde durch hitzebedingte Putz- und Fliesenabplatzungen unbewohnbar, und ein Vollzugsbeamter zog sich bei der Rettung eine Rötung von Gesicht und Augen zu. Das BayObLG bestätigt die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und arbeitet den Wohnungsbegriff sauber heraus: Der Wohnung dient eine Räumlichkeit, wenn sie — jedenfalls vorübergehend — den tatsächlichen Mittelpunkt der privaten Lebensführung mindestens einer Person bildet; der einzige Lebensmittelpunkt muss sie nicht sein, und auch eine nur zeitweilige Nutzung (Ferienhaus, Wohnwagen, Flüchtlingsunterkunft) genügt. Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung: Wer in der Arrestzelle über mehrere Tage und Nächte durchgehend eingeschlossen schläft, sich verpflegt und seine Sachen verwahrt, wohnt dort — und dass die Nutzung staatlich erzwungen ist, ändert daran nichts. Außerdem klären wir, wann eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung vorliegt (Unbrauchbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit; erhebliche Verrußung genügt), warum es auf den Verbrechenstatbestand des § 306a Abs. 2 StGB dann nicht mehr ankommt und weshalb die Gesundheitsschädigung des rettenden Beamten dem Täter zuzurechnen ist. Ihr erfahrt, wie das BayObLG den Wohnungsbegriff des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmt und warum die tatsächliche Nutzung den Ausschlag gibt warum auch eine Arrestzelle „Wohnung" sein kann und der staatliche Zwang zur Unterbringung daran nichts ändert wann eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung vorliegt und welche Rolle die Unbrauchbarkeit für eine nicht unerhebliche Zeit spielt weshalb es auf § 306a Abs. 2 StGB nicht mehr ankam warum dem Täter die Gesundheitsschäden zuzurechnen sind, die ein Helfer bei Rettungs- und Löschmaßnahmen erleidet Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- JVA
- Regensburg
- STGB
- 28.09.202624 min
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Heute geht es um eine Norm, die uns im Schuldrecht AT immer wieder begegnet: § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Hinter der sperrigen Bezeichnung steckt eine einfache Grundidee: Wer eine Leistung gegen eine Gegenleistung austauscht, muss grundsätzlich nicht vorleisten, ohne die Gegenleistung zu bekommen. § 320 gibt dafür ein Leistungsverweigerungsrecht — der Anspruch der anderen Seite verschwindet nicht, aber seine Durchsetzbarkeit wird eingeschränkt. Wir ordnen § 320 zunächst ein: als spezielleres Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, mit Druck- und Sicherungsfunktion und dem dogmatischen Kern des Synallagmas. Anschließend gehen wir die Voraussetzungen Schritt für Schritt durch: gegenseitiger Vertrag, Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung (mit dem Sonderproblem der Verjährung und § 215 BGB analog sowie der Abgrenzung zur Vorleistungspflicht am Werkvertrags-Beispiel), eigene Vertragstreue des Schuldners und kein Ausschluss der Einrede (§ 309 Nr. 2 lit. a BGB bei AGB, § 320 Abs. 2 BGB). Zum Schluss klären wir die Rechtsfolge (dilatorische Einrede, Verurteilung Zug um Zug nach § 322 Abs. 1 BGB), die Frage, ob die Einrede geltend gemacht werden muss, und den für die Klausur besonders wichtigen Zusammenhang mit den Sekundäransprüchen: Wer wegen § 320 zurückhalten darf, gerät regelmäßig nicht in Verzug (§ 286 BGB) und ist gegen Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) und Rücktritt (§ 323 BGB) geschützt. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- Basti
- Metas
- BGB
- 25.09.202622 min
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." Folgenbeschreibung: In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt. Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig. Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene. Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr. Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- ABB
- Görlitzer Park
- VWVFG
- 23.09.202623 min
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Wir bleiben bei der objektiven Zurechnung und nehmen uns zwei Fallgruppen vor, bei denen schon die erste Voraussetzung — die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr — problematisch wird. Erstens: Der Schadenseintritt liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens. Zweitens: Der Täter schafft zwar eine Gefahr, bewegt sich aber im Bereich des erlaubten Risikos beziehungsweise sozialadäquaten Verhaltens. An den Klassikern (der Onkel, den man zum Skifahren schickt und den eine Lawine trifft; die Bergwanderung im Gewitter; der Steinwurf und der einbrechende Versorgungsschacht; das scharfe Messer für die Nachbarin) arbeiten wir heraus, warum eine bloß entfernte Bedingung nicht genügt, wenn die eigentliche Schadensursache aus einem nicht beherrschbaren Bereich stammt. Bei der zweiten Fallgruppe zeigen wir am Straßenverkehr und am Radfahrerfall des BGH (BGHSt 11, 1), dass eine Gefahr durchaus bestehen kann, ohne rechtlich missbilligt zu sein — und wie man sauber zwischen der fehlenden missbilligten Gefahr und dem fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim rechtmäßigen Alternativverhalten unterscheidet. Zum Schluss geht es um die Sozialadäquanz: Warum die Weitergabe eines alltäglichen Infekts grundsätzlich kein strafrechtlich missbilligtes Risiko ist, die HIV-Übertragung nach dem BGH (BGHSt 36, 1) aber sehr wohl — und warum bei dauerhaft supprimierter Viruslast nach heutigem Erkenntnisstand neu zu fragen ist, ob überhaupt noch eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wird. Ihr erfahrt, warum ein kausaler Beitrag nicht ausreicht, wenn sich der Schaden aus einem nicht beherrschbaren Bereich (Naturgewalten, Zufall) realisiert weshalb es beim erlaubten Risiko falsch ist, in der Klausur zu schreiben „es bestand keine Gefahr" — und was stattdessen die richtige Formulierung ist wie der Radfahrerfall (BGHSt 11, 1) die Grenze zwischen rechtlich missbilligter Gefahr und fehlendem Pflichtwidrigkeitszusammenhang sichtbar macht was Sozialadäquanz bedeutet und warum alltägliche Infekte anders behandelt werden als die HIV-Übertragung (BGHSt 36, 1) warum bei erfolgreicher antiretroviraler Therapie und Viruslast unter der Nachweisgrenze die objektive Zurechnung neu zu beurteilen ist Support the show 🔗 Links & Ressourcen: 🌐 Unsere Website 🎙️ Alle Folgen & Infos 🗞️Podcast Recht Aktuell 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Strafrecht Alle Folgen Öffentliches Recht Alle Folgen Zivilrecht Alle Folgen Ersti-Woche 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📢 Empfiehl uns weiter → an deine Kommiliton:innen & Kolleg:innen 📱 Folge uns auf Social Media: Instagram LinkedIn Kurzerklärt LinkedIn Sebastian Baur
- A.
- HIV
- Alpen
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- Sebastian
- 18.09.202624 min
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